Nichtanhandnahme Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
E. 2 Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 20. November 2020, SUI 2020 25);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 20. November 2020 ver- fügte, keine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung zu eröffnen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und die Verfah- renskosten der Staatskasse auferlegte;
- dass der Beschwerdeführer am 25. November 2020 (Postaufgabe) frist- gerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2020 Gelegenheit eingeräumt wurde, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu verbessern, insbesondere um präzise Beschwerdeanträge zu stellen sowie diese zu begründen (Art. 385 Abs. 2 StPO) unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- dass dem Beschwerdeführer zudem am 26. November 2020 Frist zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'500.00 bis am 14. De- zember 2020 gesetzt wurde (KG-act. 2);
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 (Postaufgabe) unter Rückgabe des Einzahlungsscheins für die Leistung der Sicherheit von Fr. 1'500.00 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 5);
- dass innert sodann angesetzter Frist für Gegenbemerkungen keine Ein- gaben eingingen (KG-act. 6);
- dass mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist und ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;- verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen und ausnahmsweise wird auf die Kostenerhebung verzichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Ak- ten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. Dezember 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Dezember 2020 BEK 2020 193 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 20. November 2020, SUI 2020 25);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 20. November 2020 ver- fügte, keine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung zu eröffnen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und die Verfah- renskosten der Staatskasse auferlegte;
- dass der Beschwerdeführer am 25. November 2020 (Postaufgabe) frist- gerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2020 Gelegenheit eingeräumt wurde, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu verbessern, insbesondere um präzise Beschwerdeanträge zu stellen sowie diese zu begründen (Art. 385 Abs. 2 StPO) unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- dass dem Beschwerdeführer zudem am 26. November 2020 Frist zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'500.00 bis am 14. De- zember 2020 gesetzt wurde (KG-act. 2);
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 (Postaufgabe) unter Rückgabe des Einzahlungsscheins für die Leistung der Sicherheit von Fr. 1'500.00 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 5);
- dass innert sodann angesetzter Frist für Gegenbemerkungen keine Ein- gaben eingingen (KG-act. 6);
- dass mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist und ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;- verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Entschädigungen werden keine zugesprochen und ausnahmsweise wird auf die Kostenerhebung verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Ak- ten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. Dezember 2020 kau